OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.04.2022 (Az. 8 W 13/22): Einmalige Aufforderung zu titelersetzendem Anerkenntnis reicht aus

Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass nur einmal zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses aufgefordert werden muss

In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Klägerinnen eine Krafthaftpflichtversicherung auf Schadensersatz und Feststellung der Haftung in Anspruch genommen.

Die Klägerinnen hatten ihre Ansprüche bereits vorgerichtlich geltend gemacht und die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung und Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses aufgefordert. Die Beklagte hatte jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert.

Das OLG Oldenburg führte aus, dass die Klägerinnen nach den Grundsätzen des Schuldnerverzuges nicht verpflichtet waren, die Beklagte erneut zur Abgabe der Anerkenntniserklärung aufzufordern. Die Regelung des § 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat, sei in diesem Fall nicht anwendbar.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu tragen habe. Die Kostenentscheidung des Landgerichts Oldenburg wurde entsprechend abgeändert.

In der Begründung betonte das OLG, dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf dessen Verhalten vor dem Prozess ankomme. Da die Beklagte das titelersetzende Anerkenntnis nicht fristgerecht abgegeben hatte und keine Hinderungsgründe vorgetragen oder ersichtlich waren, durften die Klägerinnen davon ausgehen, dass die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens im Wege der Klage erforderlich war. Die Beklagte war auch nicht mit dem Einwand zu hören, dass die Klägerinnen etwaige Behandlungsunterlagen zur Prüfung der Anspruchshöhe nicht vorgelegt hatten. Dies habe mit der von den Klägerinnen angeforderten Erklärung über die Einstandspflicht dem Grunde nach, auf die ein gesonderter Anspruch besteht, nichts zu tun.

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