Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 12.02.2020 (14 U 179/19) entschieden, dass eine schriftliche Entscheidung des Versicherers nach § 3 Satz 3 PflVG a. F. eindeutig, erschöpfend und umfassend sein muss, um die durch die Anspruchsanmeldung geschaffene Verjährungshemmung zu beseitigen. Eine Erklärung, in der der Versicherer lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Geschädigten hinweist, erfüllt diese Voraussetzung nicht, selbst wenn in der Folgezeit einvernehmlich zwischen den Parteien entsprechend dieser Quote reguliert wurde.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Versicherer einen zeitlich befristeten Verjährungsverzicht erklärt, der jedoch nicht den Kriterien „eindeutig, erschöpfend und umfassend“ genügte, weshalb die Verjährungshemmung nicht wirksam beendet wurde. Die Klägerin konnte daher erfolgreich weitere Schadensersatzansprüche geltend machen.
Für Versicherer bedeutet dies, dass sie bei der Abgabe einer Erklärung zur Beendigung der Verjährungshemmung genau darauf achten müssen, dass diese den genannten Kriterien entspricht. Andernfalls kann die Verjährungshemmung weiterhin bestehen bleiben, und der Versicherer muss sich möglicherweise mit weiteren Ansprüchen auseinandersetzen, von denen er irrtümlicherweise angenommen hatte, dass sie bereits verjährt seien.
Um solche Situationen zu vermeiden, sollten Versicherer in ihren Erklärungen klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, welche Ansprüche sie anerkennen und in welchem Umfang sie bereit sind, für diese einzustehen. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und vermeidet mögliche Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Verjährungshemmung.