Entscheidung des LG Köln zum sog. Dooring, Aktenzeichen 5 O 372/20

Eine für Fahrradfahrer besonders gefährliche Situation: ein am Fahrbahnrand parkenden des Kfz öffnet plötzlich die Türe.

Im Sachverhalt des OLG Köln hatte sich folgendes ereignet:

Ein Rennradfahrer war in einen Unfall verwickelt, bei dem er von einem geparkten Auto getroffen wurde. Der Fahrer des Autos öffnete die Fahrertür, als der Radfahrer mit etwa 30 km/h auf der Straße fuhr. Der Radfahrer stürzte und verletzte sich bei der Kollision. Die Haftpflichtversicherung des Autos erkannte eine Haftung von 75% an, aber das Landgericht (LG) Köln sprach dem Radfahrer eine 100%ige Haftung zu. Laut Gesetz muss beim Ein- und Aussteigen höchste Sorgfalt walten, was der Autofahrer verletzt hatte. Das LG konnte kein Mitverschulden des Radfahrers feststellen, da die Behauptung des zu geringen Seitenabstands von 45 cm nicht bewiesen werden konnte. Auch die Tatsache, dass der Radfahrer schneller als die durchschnittliche Geschwindigkeit von Fahrrädern fuhr, reichte nicht aus, um ein Mitverschulden festzustellen. Das LG argumentierte, dass der Radfahrer nicht mit solch grober Unaufmerksamkeit des Autofahrers rechnen musste und sprach eine 100%ige Haftung aus. Beachtenswert ist, dass die gefahrene Geschwindigkeit des Rennrades bei Pedelecs nicht mehr so außergewöhnlich ist, was bei Fällen grober Unaufmerksamkeit von Auto- gegenüber Radfahrern nicht zu einer Mitschuld führen sollte. Das Urteil erging am 2. August 2022 beim LG Köln unter dem Aktenzeichen 5 O 372/20.

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