Berufsunfähigkeitsversicherung und Nebentätigkeiten: neue Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 21. April 2021, Az. IV ZR 88/20.

Lt. BGH kritisiert die Beschwerde zurecht, dass das Berufungsgericht die Tatsache, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers in seiner handwerklichen Arbeit zu einer 50%igen Einschränkung der nicht-handwerklichen Tätigkeiten geführt hat, für unzureichend dargelegt hält. Das Gericht ist zu dieser Auffassung zudem unter Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gelangt.

Die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers hat das Berufungsgericht überzogen. Es hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, dass zum bisherigen Beruf des Klägers als selbstständiger Zahntechnikermeister neben der handwerklichen Tätigkeit im Durchschnitt auch eine Stunde Büroarbeit und eine halbe Stunde Besuche bei Zahnärzten pro Tag gehörten. Laut Berufungsgericht ist der Kläger gesundheitlich nur in der Ausübung seiner handwerklichen Tätigkeit, der Herstellung von Zahnersatz, um 50 % eingeschränkt. Der Kläger argumentierte, dass der Umfang der erforderlichen Bürotätigkeiten, wie zum Beispiel Kostenvoranschläge, Rechnungsstellung und Buchhaltung, sowie der Besuche beim Zahnarzt, wo die Gestaltung des zu erstellenden Zahnersatzes besprochen würde, von seiner handwerklichen Produktion abhängt. Eine Reduzierung der Zahnersatzherstellung um die Hälfte würde auch diese vor- und nachbereitenden Tätigkeiten im gleichen Maße einschränken. Dies ist lt. BGH eine Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, die Rechtsfolge einer insgesamt 50 %-igen Berufsunfähigkeit des Klägers und damit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu begründen.

Das Berufungsgericht hat demgegenüber zu Unrecht verlangt, dass der Kläger weitere Ausführungen dazu mache, woraus die Bürotätigkeit in den gesunden Tagen im Detail bestand und inwiefern und warum sie sich auf höchstens 50 % reduzieren sollte. Das Landgericht hatte nach Anhörung des Klägers die Gestaltung der Büro- und Besprechungstätigkeiten für ausreichend geklärt gehalten, nachdem es zur gesundheitlichen Fähigkeit des Klägers, die verschiedenen Tätigkeiten weiter auszuüben, aus denen sich sein Berufsbild zusammensetzt, Sachverständigenbeweis erhoben hatte.

Leave a comment