Vom Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO werden auch interne Anmerkungen und Bewertungen über den Versicherten umfasst, so BGH vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19

Das Urteil des BGH vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 stellt klar, dass interne Notizen und Kommunikation des beklagten Versicherers, die Angaben zum Kläger beinhalten, grundsätzlich als Gegenstand des Informationsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO anzusehen sind. Dies betrifft beispielsweise die Dokumentation von Telefongesprächen oder persönlichen Unterhaltungen mit dem Kläger (vgl. OLG Köln, VersR 2020, 81, 85; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Lfg. 3/21, Art. 15 DSGVO Rn. 1d). Auch Notizen zum Gesundheitszustand des Klägers gelten als auskunftspflichtige personenbezogene Daten.

Die Argumentation des Berufungsgerichts, interne Notizen seien „interne Vorgänge des Beklagten“, also des Versicherers, ist in Bezug auf den Begriff der personenbezogenen Daten irrelevant. Der Informationsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verlangt lt. BGH weder explizit noch implizit, dass die betreffenden Daten extern zugänglich sind.

Hinsichtlich der internen Bewertungen der Ansprüche des Klägers aus der strittigen Versicherungspolice ist jedoch zu beachten, dass rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, aber die darauf basierende Beurteilung der Rechtslage selbst keine Information über die betroffene Person darstellt und somit kein personenbezogenes Datum ist, hierzu bezog sich der BGH auf EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.. Daten über Provisionszahlungen des beklagten Versicherers an Dritte stehen nach den vom Europäischen Gerichtshof festgelegten Kriterien ebenfalls in keinem Zusammenhang zur Person des Klägers. Daher kann der Kläger sein Informationsbegehren bezüglich dieser Daten nicht auf die DSGVO stützen.

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