Im Rahmen eines kürzlich ergangenen Urteils des Landgerichts München I (LG München I Endurteil v. 15.9.2022 – 3 O 2000/22) wurde die Anwendung von Beweiserleichterungen bei Teilungsabkommen in Haftpflichtfällen behandelt.
Teilungsabkommen sind Vereinbarungen zwischen Versicherungen und Sozialversicherungsträgern, die die Regulierung von Schadensfällen untereinander vereinfachen sollen. In dem vorliegenden Fall wurde ein Teilungsabkommen zwischen den Parteien geschlossen, in dem auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet wurde, solange der Schadensfall zum versicherten Wagnis gehört und der Versicherer im Einzelfall Versicherungsschutz gewähren muss.
Das Gericht legte seiner Entscheidung konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Teilungsabkommen zugrunde. Demnach ist nicht zu entscheiden, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten gegenüber der Geschädigten haftet. Stattdessen genügt es, wenn der Schadensfall seiner Art nach zum versicherten Wagnis gehört und der Versicherer im Einzelfall Versicherungsschutz gewähren muss.
In diesem Zusammenhang wurden Beweiserleichterungen in Bezug auf die haftungsausfüllende Kausalität thematisiert. Die Parteien hatten im Teilungsabkommen vereinbart, dass die Klägerin auf Verlangen der Beklagten die Ursächlichkeit zwischen den geltend gemachten Kosten und dem Schadenfall glaubhaft zu machen hat. Die Glaubhaftmachung erfordert dabei keine volle Beweisführung der behaupteten Tatsachen, sondern die Tatsachen müssen lediglich in einer Weise dargelegt und bewiesen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorliegen spricht.
Die Klägerin hatte in diesem Fall die behaupteten unfallbedingten Behandlungskosten glaubhaft gemacht, indem sie die elektronisch übermittelten Daten des behandelnden Krankenhauses zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen vorlegte. Das Gericht befand, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Behandlungskosten auf den Sturz der Geschädigten zurückzuführen sind und nicht auf anderweitige Erkrankungen.
Insgesamt zeigt das Urteil erneut, dass Teilungsabkommen in Haftpflichtfällen Beweiserleichterungen ermöglichen, da die Parteien auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichten und die Glaubhaftmachung der Kausalität zwischen den geltend gemachten Kosten und dem Schadenfall genügt.